AGB

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der

Congresservice Alpin Convention GmbH

Bahnhofstrasse 7, 82467 Garmisch-Partenkirchen

 

Persönlich haftende Gesellschafterin:

Congresservice Alpin Convention GmbH; HR: AG München, HRB 102275;

Geschäftsführende Gesellschafter: Johann Schmitz, Thomas Wiggermann, Corsin Parolini

 

(im Folgenden als Auftragnehmer bzw. Alpin Convention / AC bezeichnet)


§ 1 Geltungsbereich

Die    in dieser     AGB    enthaltenen Regelungen gelten    für    alle    Verträge      unserer Geschäftsbereiche. Mit dem Kunden vereinbarte Individual-Sondervereinbarungen gehen diesen Regelungen vor. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende

Bedingungen des Kunden erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der

Geltung zustimmen.

 

§ 2 Vertragsabschluss

Sofern eine Anfrage als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kann AC diese innerhalb von zwei Wochen annehmen. Aufträge und Bestellungen an die AC haben in schriftlicher Form zu erfolgen. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Aufgrund stetiger Marktpreisänderungen von Zulieferern und Subunternehmern sowie Materialien gelten die Angebotspreise längstens für einen Zeitraum von vier Wochen bis Angebotserteilung. Zum Wirksamwerden eines Vertrages ist im Zweifelsfall immer eine schriftliche Auftragsbestätigung nach Maßgabe und Inhalt des vorherigen Angebotes nötig. Angebote nebst Anlagen dürfen ohne Einverständnis der AC Dritten, in den Vertragsverhandlungen nicht involvierten Personen, nicht zugänglich gemacht werden.

(1)   Im Eventbereich ist Grundlage der jeweils durchzuführenden Veranstaltung ein durch den Kunden abgenommenes Konzept, sowie eine abgestimmte Leistungsbeschreibung und ein Kostenplan.

(2)   Nachträglich erteilte (Zusatz-) Aufträge, die nicht im ursprünglichen Vertragsumfang enthalten sind bedürfen ggf. ebenfalls der Schriftform. Diese werden nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.

(3)   AC ist berechtigt, sich zur Auftragsdurchführung sachverständiger Subunternehmer zu

bedienen. Der Auftragnehmer ist berechtigt die Leistungsverpflichtungen auch in

Teilleistungen oder Teillieferungen zu erfüllen. Der Kunde erteilt schon mit Vertragsbedingung die Zustimmung hierfür.

 


§ 3 Leistungsumfang

Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung. Nebenabreden oder Abänderungen, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der Schriftform

 
 

§ 4 Stornierung

(1)     Stornierungen haben hinsichtlich ihrer Rechtswirksamkeit immer schriftlich zu erfolgen.

(2)     Unabhängig vom Rücktrittszeitpunkt haftet der Auftraggeber für alle bereits erbrachten Leistungen (netto zzgl. MwSt.) der AC. Des Weiteren kommt er für alle dem Auftragnehmer durch die Stornierung entstehenden Fremdkosten auf.

(3)      Die Stornokosten für die mit AC vereinbarten Leistungen unterliegen folgender Staffelung ab Auftragserteilung:

25% der netto Umsatzsumme lt. Angebot bis 91 Tage vor Veranstaltung  

50% der netto Umsatzsumme lt. Angebot ab 90-31 Tage vor Veranstaltung

80% der netto Umsatzsumme lt. Angebot ab 30-11 Tage vor Veranstaltung 100% der netto Umsatzsumme lt. Angebot ab 10 Tage vor Veranstaltung

Davon unberührt bleibt die Einforderung der bis zum Tag der Stornierung bereits entstandenen Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Veranstaltung (Recherche, Vorreisen etc.). Für die Nachbereitung und Abwicklung der Stornierung werden, zusätzlich zu den Stornokosten gem. des Abs. 3, Kosten nach tatsächlichem Aufwand berechnet.

(4)      Zusätzliche Stornogebühren, die Leistungspartner der AC gegebenenfalls in

Rechnung stellen, werden weiter verrechnet.

 

§ 5 Urheberrechte und Datenschutz

1. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich AC sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen ohne Rücksprache mit AC Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sämtliche Präsentationsinhalte bleiben auch bei nicht erfolgter Beauftragung der AC in deren Eigentum. Eine Nutzung in jedweder Weise durch den Kunden ist untersagt (Konzeptschutz).

2. Soweit es innerhalb der in § 2 genannten Frist nicht zu einem Vertragsabschluss gekommen sein sollte, sind der AC diese Unterlagen unverzüglich zurückzusenden.

3. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen und erklärt bei Vertragsschluss, dass er im Besitz der für die von ihm in Auftrag gegebenen Leistungen erforderlichen Urheber- und /oder Markenrechte ist; falls er nicht selbst Urheber und /oder Markeninhaber ist, vom Inhaber eine ausdrückliche Genehmigung für die Verwendung von Abbildungen, Markenzeichen und/oder -namen eingeholt hat. Der AC obliegt keine Verpflichtung   zur Überprüfung der für die zur Verfügung gestellten Materialien vorhandenen Rechte. Eine Haftung in Bezug auf Urheber- und Markenrechtsverletzungen gegenüber Dritten wird für die in Auftrag gegebenen Leistungen daher ausgeschlossen.

Sollte es in diesem Zusammenhang zu Urheber-  oder Markenrechtsverstößen kommen,

so hat dies der Auftraggeber selbst zu verantworten und stellt die AC hiermit von allen

geltend gemachten Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei. Der Kunde verpflichtet sich sämtliche Kosten zur Abwehr von solchen Ansprüchen Dritter, insbesondere Rechtsanwaltskosten zu übernehmen

4. Von der AC gelieferte Bilder, Grafiken, Texte sowie Programmierung und webbasierte Software-lösungen sind urheberrechtlich geschützt und stehen dem Vertragspartner für die Vertragsdauer zur Verfügung. Eine weitergehende Nutzung, Vervielfältigung oder Veränderung ist nur mit schriftlicher Genehmigung durch die AC gestattet. Die Eigentums-, Urheber-, und Warenzeichenrechte verbleiben auch nach der Präsentation bei der AC, wenn diese nicht mit der Auftragsdurchführung beauftragt wird.

5. Nach vorheriger schriftlichen Freigabe durch den Auftraggeber darf der Auftragnehmer das Event als Referenz im eigenen Außenauftritt (Homepage, Präsentation, etc…) verwenden.

 

§ 6 Preise und Zahlungsmodalitäten

(1)  Alle Angebote verstehen sich freibleibend und unverbindlich

(2)  Rechnungen der AC sind sofort nach Rechnungseingang fällig und ohne Abzug spätestens innerhalb von zehn Tagen zu zahlen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der aktuell bei Vertragsleistung geltenden Mehrwertsteuer.

(3)  Bei Auftragsunterzeichnung hat durch den Auftraggeber eine Depositzahlung in Höhe von 80 % der Auftragssumme zu erfolgen.

(4)  Die restlichen 20 % sind spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn.

(5)  Zahlungen haben ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen.

(6)  Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

(7)  Verzugszinsen werden in Höhe von 6 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

 

§ 7 Annahmeverzug

 

Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungs-pflichten, so ist die AC berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

 
   

§ 8 Gewährleistung

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Ware der AC bei Abnahme gründlich zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich (§§ 377, 378 HGB) schriftlich anzuzeigen. Die Mängelanzeige muss auf jeden Fall vor Beginn der Veranstaltung zugehen, sodass der AC die Möglichkeit zur Nacherfüllung gegeben wird. Eine unterlassene oder nicht rechtzeitige Mängelanzeige führt zum Ausschluss der Gewährleistungsansprüche. Dem Auftragnehmer steht nur dann ein Gewährleistungsanspruch zu, wenn er alle von ihm zu erbringenden Leistungen, Aufgaben und Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß, rechtzeitig und mangelfrei erfüllt hat.

§ 9 Haftung

(1)    Die AC haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der AC oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaften verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der AC ist in den Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in S. 1 oder 3 dieses Paragraphen aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Die AC haftet im Übrigen nur wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit die AC den Mangel arglistig verschwiegen hat.

Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder Satz 3 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

(2)   Die Regelung des vorstehenden Absatzes gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

(3)   Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(4)  Nimmt der Auftraggeber oder ein Dritter ohne die vorherige schriftliche Genehmigung der AC Änderungen an der Kampagne, (…) vor, entfällt die Haftung für die daraus entstehenden Folgen.

(5)   Die Vertragsparteien vereinbaren eine vom Auftragswert abhängige Deckelung von Schadensersatzansprüchen in Höhe des Auftragswerts. Schadensersatzansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit bleiben durch die vorstehende Haftungsbeschränkung unberührt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von eventuell eingebundenen gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen der AC. Sollte der Vertragspartner eine höhere Haftungssumme für notwendig erachten schließt die AC auf Wunsch des Vertragspartners und auf dessen Kosten eine entsprechende Versicherung ab, soweit dies möglich ist.

(6)   In Fällen höherer Gewalt, die zum Ausfall der Veranstaltung führen, bestehen keine gegenseitigen Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche der Parteien aus dieser Vereinbarung.

(7)   Im Outdoorbereich, insbesondere beim Einsatz von Geräten haftet AC nicht für Sach- oder Personenschäden, die durch unsachgemäße Benutzung des ausgegebenen Equipments oder durch Selbstüberschätzung der Teilnehmer entstehen. Ebenso ausgeschlossen ist die Verantwortung für den Verlust persönlicher Gegenstände der Veranstaltungsteilnehmer.

§ 10 Sonstiges

(1)     Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2)    Ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist

Garmisch-Partenkirchen.

(3)    Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.

(4)    Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder durchführbar sein oder ihre Wirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung oder zur Ausfüllung der Lücke werden die Parteien eine angemessene Regelung treffen, die soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, soweit sie bei Abschluss des Vertrages den Punkt bedacht hätten.

Stand: Juli 2024

 

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der

Congresservice Alpin Convention GmbH

Leopoldstrasse 30, 6020 Innsbruck

 

Persönlich haftende Gesellschafterin:

Congresservice Alpin Convention GmbH; HR: AG München, HRB 102275;

Geschäftsführende Gesellschafter: Johann Schmitz, Thomas Wiggermann, Corsin Parolini

(im Folgenden als Auftragnehmer bzw. Alpin Convention / AC bezeichnet)

 

§ 1 Geltungsbereich

Die in dieser AGB enthaltenen Regelungen gelten für alle Verträge unserer Geschäftsbereiche. Mit dem Kunden vereinbarte Individual-Sondervereinbarungen gehen diesen Regelungen vor. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
 

§ 2 Vertragsabschluss

(1)    Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Auftragnehmer innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Zugang annehmen.

(2)    Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Auftragnehmers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern nicht jeweils ausdrücklich anders zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde.

(3)    Angaben des Auftragnehmers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(4)    Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Auftragnehmers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

(5)    Im Eventbereich ist Grundlage der jeweils durchzuführenden Veranstaltung ein durch den Kunden abgenommenes Konzept, sowie eine abgestimmte Leistungsbeschreibung und ein Kostenplan.

(6)    Nachträglich erteilte (Zusatz-) Aufträge, die nicht im ursprünglichen Vertragsumfang enthalten sind, bedürfen ggf. ebenfalls der Schriftform. Diese werden nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.

(7)    AC ist berechtigt, sich zur Auftragsdurchführung sachverständiger Subunternehmer zu bedienen. Der Auftragnehmer ist berechtigt die Leistungsverpflichtungen auch in Teilleistungen oder Teillieferungen zu erfüllen. Der Kunde erteilt schon mit Vertragsbedingung die Zustimmung hierfür.

 

§ 3 Leistungsumfang

Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Nebenabreden oder Abänderungen, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der Textform.

 

§ 4 Stornierung

(1)    Stornierungen haben hinsichtlich ihrer Rechtswirksamkeit immer mindestens in Textform zu erfolgen.

(2)    Die Stornokosten für die mit AC vereinbarten Leistungen unterliegen folgender Staffelung ab Auftragserteilung:

25% der netto Umsatzsumme lt. Angebot bis 91 Tage vor Veranstaltung  

50% der netto Umsatzsumme lt. Angebot ab 90-31 Tage vor Veranstaltung

80% der netto Umsatzsumme lt. Angebot ab 30-11 Tage vor Veranstaltung 100% der netto Umsatzsumme lt. Angebot ab 10 Tage vor Veranstaltung

Davon unberührt bleibt die darüberhinausgehende Einforderung der bis zum Tag der Stornierung bereits entstandenen Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Veranstaltung (Recherche, Vorreisen etc.). Des Weiteren kommt er für alle dem Auftragnehmer durch die Stornierung entstehenden Fremdkosten auf. Für die Nachbereitung und Abwicklung der Stornierung werden, zusätzlich zu den Stornokosten gem. des Abs. 3, Kosten nach tatsächlichem Aufwand berechnet.

 

§ 5 Urheberrechte und Datenschutz

(1)    An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich AC sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen ohne Rücksprache mit Alpin Convention Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sämtliche Präsentationsinhalte bleiben auch bei nicht erfolgter Beauftragung der AC in deren Eigentum. Eine Nutzung in jedweder Weise durch den Kunden ist untersagt (Konzeptschutz).

(2)    Soweit es innerhalb der in § 2 genannten Frist nicht zu einem Vertragsabschluss gekommen sein sollte, sind der AC diese Unterlagen unverzüglich zurückzusenden.

(3)    Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen und erklärt bei Vertragsschluss, dass er im Besitz der für die von ihm in Auftrag gegebenen Leistungen erforderlichen Urheber- und /oder Markenrechte ist; falls er nicht selbst Urheber und /oder Markeninhaber ist, vom Inhaber eine ausdrückliche Genehmigung für die Verwendung von Abbildungen, Markenzeichen und/oder -namen eingeholt hat. Der AC obliegt keine Verpflichtung zur Überprüfung der für die zur Verfügung gestellten Materialien vorhandenen Rechte. Eine Haftung in Bezug auf Urheber- und Markenrechtsverletzungen gegenüber Dritten wird für die in Auftrag gegebenen Leistungen daher ausgeschlossen.

Sollte es in diesem Zusammenhang zu Urheber- oder Markenrechtsverstößen kommen, so hat dies der Auftraggeber selbst zu verantworten und stellt die AC hiermit von allen geltend gemachten Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei. Der Kunde verpflichtet sich sämtliche Kosten zur Abwehr von solchen Ansprüchen Dritter, insbesondere Rechtsanwaltskosten zu übernehmen.

(4)    Von der AC gelieferte Bilder, Grafiken, Texte sowie Programmierung und webbasierte Software-lösungen sind urheberrechtlich geschützt und stehen dem Vertragspartner für die Vertragsdauer zur Verfügung. Eine weitergehende Nutzung, Vervielfältigung oder Veränderung ist nur mit schriftlicher Genehmigung durch die AC gestattet. Die Eigentums-, Urheber-, und Warenzeichenrechte verbleiben auch nach der Präsentation bei der AC, wenn diese nicht mit der Auftragsdurchführung beauftragt wird.

(5)    Die AC behält sich das Recht vor, Arbeiten und Entwürfe zu archivieren und als Referenz im eigenen Außenauftritt zu verwenden. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass persönliche Daten (Bestandsdaten) und andere betriebliche Informationen gespeichert werden, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist.

 

§ 6 Preise und Zahlungsmodalitäten

(1)    Alle Angebote verstehen sich freibleibend und unverbindlich

(2)    Rechnungen der AC sind sofort nach Rechnungseingang fällig und ohne Abzug spätestens innerhalb von zehn Tagen zu zahlen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der aktuell bei Vertragsleistung geltenden Mehrwertsteuer.

(3)    Bei Auftragsunterzeichnung hat durch den Auftraggeber eine Depositzahlung in Höhe von 80 % der Auftragssumme zu erfolgen.

(4)    Die restlichen 20 % sind spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn.

(5)    Zahlungen haben ausschließlich auf das auf der Rechnung genannte Konto zu erfolgen.

(6)    Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

(7)    Verzugszinsen werden in Höhe von 6 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

 

§ 7 Annahmeverzug

Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungs-pflichten, so ist die AC berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

 

§ 8 Gewährleistung

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Ware der AC bei Abnahme gründlich zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich (§§ 377, 378 HGB) schriftlich anzuzeigen. Die Mängelanzeige muss auf jeden Fall vor Beginn der Veranstaltung zugehen, sodass der AC die Möglichkeit zur Nacherfüllung gegeben wird. Eine unterlassene oder nicht rechtzeitige Mängelanzeige führt zum Ausschluss der Gewährleistungsansprüche. Dem Auftragnehmer steht nur dann ein Gewährleistungsanspruch zu, wenn er alle von ihm zu erbringenden Leistungen, Aufgaben und Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß, rechtzeitig und mangelfrei erfüllt hat.

 

§ 9 Haftung

(1)    Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insb. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 9 eingeschränkt.

(2)    Der Auftragnehmer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind all jene Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

(3)    Soweit der Verkäufer gem. Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Regelungen dieses Abs. 3 gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Organmitgliedern oder leitenden Angestellten des Auftragnehmers.

(4)    Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Auftragnehmers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag, der dem Nettoauftragsvolumen entspricht, je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(5)    Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

(6)    Die Einschränkungen dieses § 9 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

§ 10 Sonstiges

(1)    Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Republik Österreich.

(2)    Ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Innsbruck.

(3)    Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.

(4)    Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder durchführbar sein oder ihre Wirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung oder zur Ausfüllung der Lücke werden die Parteien eine angemessene Regelung treffen, die soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, soweit sie bei Abschluss des Vertrages den Punkt bedacht hätten.